Hausordnung für die Rittal Arena Wetzlar
- Das Betreten der Veranstaltungsstätte ist nur mit Genehmigung der Gegenbauer Location Management & Services GmbH (Betreiber) erlaubt. Der Betreiber stellt zu Zwecken der Legitimation Hausausweise aus. Für die Dauer von Veranstaltungen gelten auch die vom Veranstalter ausgegebenen Eintrittskarten einschließlich Teilnehmer-, Presse-, Frei- und Ehrenkarten als Legitimationspapier.
Der Betreiber behält sich vor, auch Inhabern von Legitimationspapieren in begründeten Einzelfällen den Zutritt zu verweigern (zum Beispiel bei Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen das Jugendschutzgesetz, gegen diese Hausordnung, Alkoholisierung oder zwecks Gefahrenabwehr).
Das Betreten des Backstage-Bereiches, der Garderoben und der Betriebseinrichtungen und sonstiger nicht für den Publikumsverkehr zugelassener Räume und Flächen ist nur den Personen gestattet, die hierzu ausdrücklich durch entsprechende Ausweise legitimiert sind.
- Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist ausnahmslos Folge zu leisten. Nimmt der Ordnungsdienst Gegenstände von Besuchern in Verwahrung, hat der Besucher den Gegenstand unmittelbar nach dem Veranstaltungsende abzuholen. Unterbleibt die Abholung, ist der Betreiber berechtigt, den verwahrten Gegenstand zu entsorgen.
- Ohne ausdrückliche Genehmigung des Betreibers ist es Besuchern der Veranstaltungsstätte generell untersagt, Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräte jeder Art mitzubringen und in der Veranstaltungsstätte zu benutzen.
- Den Besuchern ist es untersagt, Speisen oder Getränke mitzubringen. Untersagt ist des Weiteren das Mitbringen von Tieren, Waffen, sperrigen oder gefährlichen Gegenständen jeder Art wie Stöcke, Transparente, Gegenstände aus zerbrechlichen oder splitternden Materialien und pyrotechnische Artikeln jeder Art.
In der Veranstaltungsstätte einschließlich aller Nebenräume besteht ein uneingeschränktes Rauchverbot.
Das Mitbringen von Kinderwagen ist ebenfalls nicht gestattet. Kinderwagen werden vom Ordnungsdienst verwahrt und sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung abzuholen.
- Der Betreiber ist berechtigt, ein allgemeines Rauch- und/oder Alkoholverbot auszusprechen. Alkoholisierten Besuchern kann der Zutritt zur Veranstaltungsstätte versagt werden; sie können auch aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.
Der Verkauf jedweder Waren in der Veranstaltungsstätte ist ohne Zustimmung des Betreibers nicht gestattet.
Gegenbauer Location Management & Services GmbH, 1. Oktober 2007